Kategorie: Geschäftsstelle aktuell (Seite 7 von 18)

Aktuelles aus dem Verein und der Geschäftsstelle

Verschärfung Corona-Regeln – Mitgliederversammlung am 29.11.2021 abgesagt

Auf Grund der am 15.11.2021 verabschiedeten und ab heute, 16.11.2021 durch die Bayerische Staatsregierung beschlossenen geltenden Verschärfung der Corona-Regeln in Bayern ist es leider nicht mehr möglich die für 29.11.2021 terminierte Mitgliederversammlung 2021 des ESV München-Freimann e.V. satzungsgemäß durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung 2021 des ESV München-Freimann wird daher abgesagt!

Der Vorstand prüft nun, ob es rechtlich und technisch möglich ist, die Mitgliederversammlung in hybrider Form (Präsenz und/oder Virtuelle Versammlung) noch in 2021 durchzuführen.
Für diesen Fall erfolgt die erneute Bekanntgabe und Ladung bis spätestens 29.11.2021.

Joachim Dyllick
1. Vorsitzender



Corona-Ampel auf Rot – Ab Dienstag, 09.11. indoor nur noch Sportbetrieb unter 2G möglich!

Auf Grund der sich neuerlich verschärfenden Corona-Pandemie bitten wir von der nachstehenden Information des Sportamtes der Landeshauptstadt München Kenntnis zu nehmen und bitten um Verständnis dass wir den Sportbetrieb neuerlich einschränken müssen:

“ Heute wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das Umschalten der Krankenhausampel auf die Stufe Rot bekanntgegeben. Damit gelten ab Dienstag, den 08.11.2021 die verschärften Maßnahmen des § 17 der 14. BayIfSMV.

Für den Sportbetrieb tritt somit die 2-G-Regelung in Kraft. Dies bedeutet, dass ausschließlich Personen die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen am Sportbetrieb teilnehmen können:

– Personen die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten
– Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs
– Beschäftigte oder ehrenamtlich tätige Trainer und Übungsleiter die weder geimpft noch genesen sind aber an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (PCR-Test) verfügen

Für die Einhaltung dieser Regelung sind die Sportvereine, Sportgruppen und sonstigen Sportanbieter selbst verantwortlich.

Nähere Informationen erhalten Sie unter folgenden Links

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14-17
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus#kh-ampel
https://www.blsv.de/startseite/service/news/coronavirus/



 

3G-Plus-Regel gilt ab sofort im Indoor-Sportbetrieb – FFP2 Masken erforderlich

Wie den Medien am Wochenende zu entnehmen war, gilt ab sofort in Bayern, auf Grund der in Kraft getretenen Krankenhaus-Ampel „gelb“ ab sofort für sämliche Indoraktivitäten die 3G-Plus Regel. Desweiteren ist zu befürchten, dass noch diese Woche mit Umschalten der KKH-Ampel auf „Rot“ dann die 2G-Regel in Kraft tritt.
Wir bitten um Verständnis, dass der ESV Freimann hier an die gesetzlichen Regelungen gebunden ist und bitten die entsprechenden Nachweise vor den Sportstunden bereitzuhalten.
Darüber hinaus gilt ab sofort in allen Innenräumen auch wieder FFP2-Maskenpflicht.

Eine Übersicht über die aktuellen Maßnahmen und Regelungen finden Sie auf den Seiten der Landeshauptstadt München



 

3G-Regel ab Montag, 23.08.2021 für alle Indoorsportangebote im ESV

Ab Montag, den 23.08.2021 gilt gem. der Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. August 2021 für den gesamten Sportbetrieb im Innenbereich ab einer 7-Tage-Inzidenz > 35: Nur vollständige geimpfte, genesene oder getestete Personen erhalten Zutritt zu den Indoor-Sportangeboten des ESV München-Freimann e.V.

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

  • eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  • eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

2. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

  • asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen auch für alle sonstigen Indoorveranstaltungen im Verein und den Besuch im Innenbereich der Gaststätte gilt.


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