Leider zwingen uns die seit gestern geltenden neuerlich verschärften Infektionsschutzregelungen ab sofort den Zugang zum gesamten Vereinsgelände auf 2G zu beschränken.
Darüber hinaus musss der Zugang zu den allen Sportstätten auf dem Vereinsgelände nach § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV ausnahmslos auf 2 G + beschränkt werden, d.h. der Zutritt ist nur für geimpfte, genesene und zusätzlich getestete Personen zulässig
(Getesteten Personen stehen gleich: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder).
Aus diesen Gründen muss (ausnahmslos) vor jeder Übungsstunde in Verantwortung der Abteilungen der 2G+-Status jedes Teilnehmers durch wirksame Kontrollen geprüft werden:
- Identitätsprüfung (wenn erforderlich durch Prüfung des Lichtbildausweises)
- Prüfung des Impf- bzw. Genesenenstatus
- Prüfung des aktuellen Teststatus:
Hinsichtlich des Testerfordernisses gilt gem. § 4 Abs. 6 der Verordnung Folgendes:
- Als Nachweise gelten dabei ein sog. PCR-Test oder PoC-PCR-Test oder eines Tests mittels weiterer
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- oder ein PoC-Antigentests der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
- oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht des/der verantwortlichen Übungsleiter*in/Abteilungsfunktionär*in vorgenommenen Antigentests zur
Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Diese Tests müssen ggf. von den Sportler*innen selbst mitgebracht werden.
Die aktuell gültigen Regeln findet ihr in folgender Übersicht:
Rechtsgrundlage:
Die aktuell gültige Rechtsgrundlage (15. BayIfSMV) findet ihr hier: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-816/
Vereinsgaststätte:
Für die Vereinsgaststätte und den Kegelbahnbetrieb gilt derzeit die Zugangsbeschränkung 2G. Die Sperrstunde beginnt um 22.00 Uhr.
Alle anderen Besprechungen und Veranstaltungen unterliegen der 2G+-Beschränkung.
Maskenpflicht
Wie verhält es sich mit der Maskenpflicht in der Sportstätte?
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Von der Maskenpflicht sind befreit:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests im Original nachzuweisen (inkl. Name, Geburtsdatum und konkreten Angaben zum Grund der Befreiung)
Müssen auch Kinder und Jugendliche eine FFP2-Maske tragen?
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen.
Wir hoffen, unter Einhaltung der o.g. Bedingungen den Sportbetrieb im ESV aufrecht erhalten zu können und bitten um Eure Unterstützung!