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Trainings- und Sportbetrieb ab 03.04.2022 – Wegfall der Coronamaßnahmen für den Sportbereich

Liebe Mitglieder,

endlich ist es soweit:

Mit Inkrafttreten der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind seit Sonntag, den 03.04.2022 viele Corona-Maßnahmen ausgelaufen.

Für die Nutzung Sportanlage des ESV gelten keine verbindlichen Auflagen und Einschränkungen mehr, d.h. das Hygienekonzept des ESV ist außer Kraft gesetzt.

Wir empfehlen aber weiterhin das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der eigenen Sportausübung (insbesondere in den Indoorbereichen.
Im Indoor-Sportbetrieb werden bis auf weiter die mechanischen Lüftungsanlagen in Betrieb gehalten.

Lüftungspausen sind nicht mehr zwingend erforderlich.

Das Sportangebot (Hallenbelegung) wird derzeit überarbeitet und tritt mit den dann gültigen Trainingszeiten nach den Osterferien im Sommerbetrieb ab 25.04.2022 in Kraft.

Bei Rückfragen steht Euch die Geschäftsstelle und selbstverständlich auch meine Vorstandskollegen*innen und ich jederzeit zur Verfügung!

Joachim Dyllick
1. Vorsitzender

 


Trainings- und Sportbetrieb nur unter 2G-Plus – Zugangsbeschränkung 2G auf dem gesamten Vereinsgelände

Leider zwingen uns die seit gestern geltenden neuerlich verschärften Infektionsschutzregelungen ab sofort den Zugang zum gesamten Vereinsgelände auf 2G zu beschränken.
Darüber hinaus musss der Zugang zu den allen Sportstätten auf dem Vereinsgelände nach § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV ausnahmslos auf 2 G + beschränkt werden, d.h. der Zutritt ist nur für geimpfte, genesene und zusätzlich getestete Personen zulässig
(Getesteten Personen stehen gleich: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder).

Aus diesen Gründen muss (ausnahmslos) vor jeder Übungsstunde in Verantwortung der Abteilungen der 2G+-Status jedes Teilnehmers durch wirksame Kontrollen geprüft werden:

  1. Identitätsprüfung (wenn erforderlich durch Prüfung des Lichtbildausweises)
  2. Prüfung des Impf- bzw. Genesenenstatus
  3. Prüfung des aktuellen Teststatus:

Hinsichtlich des Testerfordernisses gilt gem. § 4 Abs. 6 der Verordnung Folgendes:

  • Als Nachweise gelten dabei ein sog. PCR-Test oder PoC-PCR-Test oder eines Tests mittels weiterer
    Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • oder ein PoC-Antigentests der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
  • oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht des/der verantwortlichen Übungsleiter*in/Abteilungsfunktionär*in vorgenommenen Antigentests zur
    Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
    Diese Tests müssen ggf. von den Sportler*innen selbst mitgebracht werden.

Die aktuell gültigen Regeln findet ihr in folgender Übersicht:

Rechtsgrundlage:
Die aktuell gültige Rechtsgrundlage (15. BayIfSMV) findet ihr hier: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-816/

Vereinsgaststätte:
Für die Vereinsgaststätte und den Kegelbahnbetrieb gilt derzeit die Zugangsbeschränkung 2G. Die Sperrstunde beginnt um 22.00 Uhr.
Alle anderen Besprechungen und Veranstaltungen unterliegen der 2G+-Beschränkung.

 

Maskenpflicht

Wie verhält es sich mit der Maskenpflicht in der Sportstätte?
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Von der Maskenpflicht sind befreit:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests im Original nachzuweisen (inkl. Name, Geburtsdatum und konkreten Angaben zum Grund der Befreiung)

Müssen auch Kinder und Jugendliche eine FFP2-Maske tragen?
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen.

Wir hoffen, unter Einhaltung  der o.g. Bedingungen den Sportbetrieb im ESV aufrecht erhalten zu können und bitten um Eure Unterstützung!

Verschärfung Corona-Regeln – Mitgliederversammlung am 29.11.2021 abgesagt

Auf Grund der am 15.11.2021 verabschiedeten und ab heute, 16.11.2021 durch die Bayerische Staatsregierung beschlossenen geltenden Verschärfung der Corona-Regeln in Bayern ist es leider nicht mehr möglich die für 29.11.2021 terminierte Mitgliederversammlung 2021 des ESV München-Freimann e.V. satzungsgemäß durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung 2021 des ESV München-Freimann wird daher abgesagt!

Der Vorstand prüft nun, ob es rechtlich und technisch möglich ist, die Mitgliederversammlung in hybrider Form (Präsenz und/oder Virtuelle Versammlung) noch in 2021 durchzuführen.
Für diesen Fall erfolgt die erneute Bekanntgabe und Ladung bis spätestens 29.11.2021.

Joachim Dyllick
1. Vorsitzender



12-17 jährige dürfen mit Ausnahmeregel bis Ende des Jahres Sport treiben

Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können damit an sportlichen und musikalische Eigenaktivitäten und
Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc.

Für die Zwölf- bis Siebzehnjährigen Schülerinnen und Schüler ist damit bis 31.12.2021 auch bei roter Corona-Ampel die Teilnahme an Sportangeboten im Innenbereich weiterhin aufgrund der regelmäßigen Testungen
in der Schule möglich (Ausnahme von 2G).


Corona-Ampel auf Rot – Ab Dienstag, 09.11. indoor nur noch Sportbetrieb unter 2G möglich!

Auf Grund der sich neuerlich verschärfenden Corona-Pandemie bitten wir von der nachstehenden Information des Sportamtes der Landeshauptstadt München Kenntnis zu nehmen und bitten um Verständnis dass wir den Sportbetrieb neuerlich einschränken müssen:

“ Heute wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das Umschalten der Krankenhausampel auf die Stufe Rot bekanntgegeben. Damit gelten ab Dienstag, den 08.11.2021 die verschärften Maßnahmen des § 17 der 14. BayIfSMV.

Für den Sportbetrieb tritt somit die 2-G-Regelung in Kraft. Dies bedeutet, dass ausschließlich Personen die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen am Sportbetrieb teilnehmen können:

– Personen die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten
– Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs
– Beschäftigte oder ehrenamtlich tätige Trainer und Übungsleiter die weder geimpft noch genesen sind aber an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (PCR-Test) verfügen

Für die Einhaltung dieser Regelung sind die Sportvereine, Sportgruppen und sonstigen Sportanbieter selbst verantwortlich.

Nähere Informationen erhalten Sie unter folgenden Links

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14-17
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus#kh-ampel
https://www.blsv.de/startseite/service/news/coronavirus/



 

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